31/08/2023

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Neuerungen bei der Einstellung vonDrittstaatsangehörigen und Indexierung der Gehälter zum 1. September 2023

I. Einstellung von Drittstaatsangehörigen: Änderungen sind zu beachten!

Das Gesetz vom 7. August 2023, das im Amtsblatt A Nr. 556 vom 28. August 2023, veröffentlicht wurde, bringt Änderungen im Verfahren zur Einstellung eines Drittstaatsangehörigen mit sich.

Das Gesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen sind Folgende:

  • Sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger": Sie müssen keine Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitnehmer oder Selbstständige mehr beantragen.
  • Ausweitung der Ausnahme von der Arbeitserlaubnispflicht bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten: Die Ausnahme wird auf Situationen ausgeweitet, in denen Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen erbracht werden, das nicht derselben Gruppe angehört.
  • Erleichterung des Einstellungsverfahrens:
    • Das Zertifikat, das dem Arbeitgeber das "Recht auf Einstellung einer Person seiner Wahl" bescheinigt, kann unmittelbar nach der Meldung eines freien Arbeitsplatzes beider ADEM beantragt werden.
    • Wenn die Stelle auf der von der ADEM erstellten "Liste der Berufe mit hohem Arbeitskräftemangel" steht, kann die Bescheinigung innerhalb von 5 Arbeitstagen ausgestellt werden.
  • Neue Verpflichtung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss während der gesamten Beschäftigungsdauer des Drittstaatsangehörigen eine Kopie der Arbeitserlaubnis für eine mögliche Inspektion aufbewahren.
  • Neue Verwaltungsmodalitäten für Drittstaatsangehörige vor der Einreise nach Luxemburg für Kurzaufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen:
    • Der nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige muss eine Reisegenehmigung nach dem ETIAS-System (European Travel Information andAuthorisation System) beantragen (der Antrag muss online über ein auf Ebene des Schengen-Raums eingerichtetes Formular gestellt werden; das System soll voraussichtlich bis 2024 in Betrieb genommen werden).
    • Der Drittstaatsangehörige (visumpflichtig oder nicht) muss seine biometrischen Daten angeben (das Einreise-/Ausreisesystem EES wird auf Ebene des Schengen-Raums eingerichtet, ein Datum für die Inbetriebnahme wurde von der EU bisher nicht bekannt gegeben).

II. Indexierung der Löhne zum 1. September 2023

Gemäß der Mitteilung des STATEC vom 31. August 2023 steigt der Lohnindex am 1. September 2023 von 921,40 Punkten auf 944,43 Punkte, was eine Erhöhung des sozialen Mindestlohns sowie die Anpassung einiger gesetzlich vorgesehener Schwellen- und Höchstwerte zur Folge hat.

Die neuen Beträge werden Ihnen bei der Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse am 6. September 2023 mitgeteilt.

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