Der Gesetzesentwurf Nr. 8117 [1] sieht vor, den sozialen Mindestlohn zum 1. Januar 2023 um 3,2 % zu erhöhen:
Somit würden am 1. Januar 2023 die neuen Bruttobeträge (in Euro) wie folgt aussehen:
Die Erhöhung des sozialen Mindestlohns wird sich auf den Höchstbetrag für die Steuerbefreiung von Vergleichsentschädigungen und freiwilligen Entschädigungen bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses auswirken, der am 1. Januar 2023 auf 28.648,80 Euro brutto steigen würde.
[1] Gesetzesentwurf Nr 8117 zwecks Änderung des Artikels L. 222-9 des Arbeitsgesetzbuches (eingereicht am 12. Dezember 2022).