29/03/2023

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Einführung von Vorschriften über Mobbing in das Arbeitsgesetzbuch

Das Gesetz vom 29. März 2023, veröffentlicht im Mémorial A Nr. 187 vom 5. April 2023, führt in das Arbeitsgesetzbuch ein neues Kapitel über Mobbing ein[1]Das Gesetz tritt am 9. April 2023 in Kraft.

Die wichtigsten zu beachtenden Punkte sind Folgende :

1. Neue Definition von Mobbing :

Mobbing am Arbeitsplatz wird definiert als Verhalten, das durch seine Wiederholung oder Systematisierung die Würde oder die psychische oder physische Integrität einer Person verletzt.

Achtung, Mobbingverhalten oder -handlungen können nun auch außerhalb des üblichen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers und der Arbeitszeit auftreten (z. B. bei Geschäftsreisen, beruflichen Fortbildungen usw.).

Auch Kunden, Lieferanten sowie Personen außerhalb des Unternehmens können Mobbingtäter sein.

2. Ihre Pflichten als Arbeitgeber :

  • Nach Information und Anhörung der Personalvertretung oder, falls es keine Personalvertretung gibt, der gesamten Belegschaft, die Präventionsmaßnahmen festlegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbing am Arbeitsplatz zu ergreifen sind (Maßnahmen, die an die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens angepasst sind).
  • Dafür sorgen, dass jedes Mobbing, von dem Sie Kenntnis erhalten, sofort über die Maßnahmen eingestellt wird.
  • Die Durchführung einer internen Bewertung bei Auftreten von Mobbingverhalten gegenüber einem Arbeitnehmer. Zuvor sollten Sie die Personalvertretung oder, falls es keine gibt, die gesamte Belegschaft konsultieren.

3. Opfer und Zeugen von Mobbinghandlungen dürfen nicht Gegenstand von Druck sein: Jede gegensätzliche Bestimmung oder Handlung, insbesondere jede Kündigung, ist von Rechts wegen nichtig.

4. Einbeziehung der ITM, wenn das Mobbing nach der Umsetzung der Maßnahmen fortbesteht oder wenn der Arbeitgeber es unterlässt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

5. Sanktion bei Nichterfüllung Ihrer Pflichten (strafrechtliche Sanktion): Geldstrafe von 251 bis 2.500 Euro (erhöht sich auf das Doppelte bei erneutem Pflichtverstoß innerhalb von zwei Jahren).

 

[1] Neue Artikel L. 246-1 bis L. 246-7 des Arbeitsgesetzbuchs.

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