Das Gesetz vom 16. Mai 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen dasUnionsrecht melden, wurde im Memorial A Nr. 232 vom 17. Mai 2023 veröffentlicht.
Das Gesetz tritt am 21. Mai 2023 in Kraft.
Das Gesetz soll Whistleblower schützen, die Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten haben, öffentlich melden oder weitergeben.
Als Verstöße, die von einem Whistleblower gemeldet werden können, gelten Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig sind oder gegen den Zweck oder das Ziel des nationalen oder europäischen Rechts verstoßen. Beachten Sie, dass das gesamte nationale Recht abgedeckt ist.
Wer kann ein Whistleblower sein? Aktuelle oder ehemalige Arbeitnehmer (im privaten und öffentlichen Sektor), aber auch Bewerber, Praktikanten (bezahlt oder unbezahlt), Freiwillige, Selbstständige, Aktionäre, Vorstände oder Geschäftsführer sowie alle Personen, die für Auftragnehmer, Subunternehmerund Lieferanten arbeiten.
1. Meldesystem
Der Whistleblower kann entweder eine interne Meldung via die von der Einheit eingerichteten Meldekanäle oder eineexterne Meldung bei der zuständigen Behörde (z.B.: ITM, CSSF, AAA, etc.) vornehmen[1].
Das Gesetz ermutigt Whistleblower lediglich dazu, interne Meldungen vor externen Meldungen zu bevorzugen, wenn der Verstoß intern wirksam behoben werden kann und kein Risiko von Vergeltungsmaßnahmen besteht (keine vorherige interne Meldepflicht).
2. Ihre Pflichten als Arbeitgeber: Sie müssen unternehmensinterne Kanäle für die Meldung von Missständen einrichten. In diesem Zusammenhang sollten Sie ein internes Verfahren vorsehen, in dem der Zugang, die Verwaltung und die Nachverfolgung von Meldungen im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen detailliert geregelt sind.
Für andere Rechtsträger ist dieslediglich eine Option (es gelten die gleichen Anforderungen).
3. Whistleblowerdürfen nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen werden: Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen (einschließlich Drohungen oder Versuche) ist verboten oder sogar von Rechts wegen nichtig, wie z. B. eine Entlassung. Neben der Möglichkeit, die Nichtigkeit der Maßnahme zu beantragen, kann der Whistleblower auch eine Entschädigung für den erlittenen Schaden erhalten.
Um den Schutz zu erhalten, muss der Whistleblower folgende Bedingungen erfüllen:
Achtung, Strafe bei Vergeltungsmaßnahmen oder missbräuchlichen Verfahren gegen den Whistleblower: Geldstrafe von 1.250 bis 25.000 EUR.
4. Von der zuständigen Behörde oder der Meldestelle (“Office des signalements”)[2] gegen natürliche und juristische Personen verhängte Sanktion, wenn insbesondere keine Kanäle und Verfahren für die Meldung und deren Überwachung eingerichtet wurden oder wenn eine Meldung behindert wurde oder bei versuchter Behinderung einer Meldung: Verwaltungsstrafe von 1.500 bis 250.000 EUR (verdoppelt im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren abder letzten rechtskräftig gewordenen Sanktion).
[1] Beachten Sie, dass derWhistleblower den Verstoß unter bestimmten Bedingungen auch öffentlich bekanntgeben kann (z. B. wenn er eine interne und/oder externe Meldung gemacht hat).
[2] Neue Institution, die durch dasGesetz geschaffen wurde.