Pauschale Abfindung bei externer beruflicher Wiedereingliederung: Was sich für Arbeitgeber ändern wird
Mit einer Entscheidung vom 24. Oktober 2025 hat der Verfassungsgerichtshof die derzeitige Regelung
der pauschalen Abfindung, die im Falle einer externen beruflichen Wiedereingliederung geschuldet ist,
für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz erklärt.
Derzeit stellt sich die Regelung der pauschalen Abfindung wie folgt dar:
- Zahlung der pauschalen Abfindung im Falle einer externen Wiedereingliederung, wenn:
• das Unternehmen ≥ 25 Arbeitnehmer beschäftigt, die Quoten für Arbeitnehmer mit
Behinderung nicht erreicht hat und von der Pflicht zur internen Wiedereingliederung
befreit wurde (schwerwiegende Nachteile);
• das Unternehmen < 25 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Keine Zahlung der pauschalen Abfindung im Falle einer externen Wiedereingliederung, wenn:
• das Unternehmen ≥ 25 Arbeitnehmer beschäftigt und die Quoten für Arbeitnehmer mit
Behinderung erreicht sind.
Vor diesem Hintergrund soll der am 24. Juli 2026 eingebrachte Gesetzesentwurf Nr. 8804 diese
Ungleichbehandlung beenden und die Regelung klarstellen:
- Die pauschale Abfindung für die Wiedereingliederung wäre in allen Fällen geschuldet,
in denen die gemischte Kommission („Commission mixte“) eine externe
Wiedereingliederung beschließt (außer bei Betriebseinstellung des Arbeitgebers oder wenn
sich der Arbeitnehmer bereits in der Kündigungsfrist befindet). - Alle Arbeitgeber können bei dem Beschäftigungsfonds („Fonds pour l’emploi“) die Erstattung
der Abfindung beantragen, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund schwerwiegender Nachteile
von der internen Wiedereingliederung befreit sind (die also die Quoten für Arbeitnehmer mit
Behinderung nicht erreichen) und deren Belegschaft 49 Arbeitnehmer übersteigt.
Zu beachten: Bis zur Verabschiedung des Gesetzesentwurfs bleibt die derzeitige Regelung
anwendbar.
Unsere Abteilung Arbeitsrecht steht Ihnen für alle Fragen zur pauschalen Abfindung für die externe
berufliche Wiedereingliederung oder allgemein zur beruflichen Wiedereingliederung jederzeit gerne
zur Verfügung.
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