02/11/2023

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Das neue Gesetz zum Erhalt von Unternehmens und zur Modernisierung des Konkursrechts ist am 1. November 2023 in Kraft getreten

Das Gesetz vom 7. August 2023 zum Erhalt von Unternehmens und zur Modernisierung des Konkursrechts (im Folgenden das "Gesetz"), das die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 umsetzt, ist am 1. November 2023 in Kraft getreten.

Hauptziel des Gesetzes ist es, die Insolvenz von Unternehmen zu verhindern, indem neue Maßnahmen zur Identifizierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten (der "Schuldner" oder die "Schuldner") eingeführt werden, sowie den Schuldnern Möglichkeiten zur gütlichen oder gerichtlichen Umstrukturierung ihrer Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten zu bieten.
 

Das Gesetz wurde von den Praktikern mit Spannung erwartet, da Luxemburgs im Bereich der Unternehmenssanierung im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, deren Gesetzgebung modernere Sanierungsmöglichkeiten bietet, an Wettbewerbsfähigkeit verlor.
 

Vor dem Gesetz bot das luxemburgische Recht zwar einige Umstrukturierungsverfahren an, diese waren jedoch weitgehend veraltet und den heutigen Erfordernissen des Marktes nicht mehr angepasst. Mit dem Gesetz wurden das Vergleichsverfahren ("concordat"), die kontrollierte Verwaltung ("gestion contrôlée") und der Zahlungsaufschub ("sursis de paiement") abgeschafft und durch verschiedene Maßnahmen ersetzt, darunter das (einvernehmliche oder gerichtliche) Restrukturierungsverfahren, mit denen die Insolvenz des Schuldners verhindert werden soll.
 

Daher wurden Präventivmaßnahmen eingeführt, um Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne des Gesetzes zu identifizieren (1), um sie über die ihnen zur Verfügung stehenden Restrukturierungsmaßnahmen zu informieren (2), sowie Erhaltungsmaßnahmen zu gewähren, die es ermöglichen  einen Unternehmensschlichters/ ("conciliateur d'entreprise") oder einen gerichtlichen bestellten Restrukturierungsbeauftragten ("mandataire de justice") zu ernennen, damit dieser dem Schuldner hilft, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern (3). Der Schuldner hat sodann die Wahl zwischen einer gütlichen Restrukturierung (4) oder einer gerichtlichen Restrukturierung seiner Vermögenswerte und/oder seiner Geschäftstätigkeiten (5). Schließlich wurde durch das Gesetz auch das bestehende Konkursrecht geändert (6).
 

  1. Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für die folgenden Schuldner:

  • Gewerbetreibende ("commerçants") im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuchs;
  • Handelsgesellschaften (aufgeführt in Artikel 100-2 Absatz 1 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften);
  • Spezialkommanditgesellschaften (Artikel 100-2 Absatz 4 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften);
  • Handwerker ("artisans"); und
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
     

Das Gesetz gilt nicht für Einrichtungen, die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, wie z.B. Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Investmentfonds, Risikokapitalgesellschaften, zentrale Gegenparteien, zentrale Wertpapierverwahrstellen, Pensionsfonds, Verbriefungsorganismen und Gesellschaften, welche als Rechtsanwalt tätig sind.
 

  1. Vorbeugende Maßnahmen

Das Gesetz sieht die Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Konkursen vor, die darin bestehen, Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, und Unternehmen, die von einem Konkurs bedroht sind, zu identifizieren. Der für Wirtschaft zuständige Minister (der "Wirtschaftsminister") und der für kleine und mittlere Unternehmen zuständige Minister (der "Minister für kleine und mittlere Unternehmen") sind für die Identifizierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und von Unternehmen, gegen die ein Konkursverfahren eingeleitet werden könnte, zuständig.
 

Zu diesem Zweck haben die Minister für Wirtschaft und für kleine und mittlere Unternehmen Zugang zu den von STATEC bereitgestellten Informationen und zur Liste der Schuldner, die in den letzten drei Monaten ihre Sozialversicherungs- und Mehrwertsteuerschulden nicht beglichen haben. Sie haben auch Zugang zu bestimmten Urteilen über die Verurteilung von Schuldnern und zu Mitteilungen über Entlassungen von Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen. Bei Bedarf können sie von Schuldnern, deren Geschäftskontinuität gefährdet scheint, alle nützlichen Informationen anfordern und sie über die bestehenden Restrukturierungsmaßnahmen informieren.
 

Außerdem wurde eine Bewertungsstelle für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ("Cellule d'évaluation des entreprises en difficultés") eingerichtet, die beurteilt, ob ein Konkursverfahren gegen einen Schuldner eingeleitet werden sollte. Diese Stelle setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen (insbesondere Vertreter der Sozialversicherungsbehörde ("Centre Commun de la Sécurité Sociale"), der Steuerbehörde ("Administration des Contributions Directes“), der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung („Administration de l'Enregistrement")), die vom Wirtschaftsminister ernannt werden.
 

  1. Erhaltungsmaßnahmen

Der Schuldner kann beim Wirtschaftsminister oder beim Minister für kleine und mittlere Unternehmen die Bestellung eines Unternehmensschlichters ("conciliateur d'entreprise") beantragen, der aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt wird, um bei der Restrukturierung seiner gesamten Vermögenswerte oder eines Teils seiner Geschäftstätigkeiten unterstützt zu werden. Die Dauer und der Auftrag des Unternehmensschlichters werden durch den zuständigen Minister bestimmt.
 

Die Staatsanwaltschaft oder jeder Betroffene kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts, das in Handelssachen tagt (und wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) die Bestellung eines gerichtlichen bestellten Restrukturierungsbeauftragten („mandataire de justice“) beantragen, wenn der Schuldner oder eines seiner Organe nach schwerwiegendem Fehlverhalten den Fortbestand des Unternehmens gefährdet und die beantragte Maßnahme auf den Erhalt des Unternehmens abzielt. Der gerichtlichen bestellte Restrukturierungsbeauftragte wird ebenfalls aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt. Die gerichtliche Entscheidung bestimmt den Umfang und die Dauer der Bestellung.
 

  1. Einvernehmliche Restrukturierung

Ein Schuldner und mindestens zwei seiner Gläubiger können eine einvernehmliche Vereinbarung über die Restrukturierung von Teilen oder der Gesamtheit der Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeit des Schuldners schließen. Zu diesem Zweck kann der Schuldner die Bestellung eines Unternehmensschlichters beantragen, dessen Aufgabe über den der Abschluss der Vereinbarung hinaus erstrecken kann um die Durchführung der einvernehmlichen Restrukturierung zu erleichtern.
 

Im Falle einer gütlichen Restrukturierungsvereinbarung bestätigt das in Handelssachen tagende Bezirksgericht (das "Bezirksgericht") auf Antrag des Schuldners die Vereinbarung ("homologation"), nachdem es sich vergewissert hat, dass sie zur Restrukturierung des gesamten oder eines Teils der Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeit des Schuldners geschlossen wurde, und erklärt sie für vollstreckbar. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden. Nach der Homologation kann die Vereinbarung nicht mehr angefochten werden, selbst wenn das Unternehmen später für insolvent erklärt wird. Weder die Vereinbarung selbst noch die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen können vom bestellten Konkursverwalter ("curateur") angefochten werden, auch nicht während des Verdachtszeitraums („période suspecte“).
 

Die einvernehmliche Einigung ist vertraulich, und Dritte (die nicht an der Vereinbarung beteiligt sind) können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners Kenntnis von der Vereinbarung erhalten.
 

  1. Gerichtliche Restrukturierung

Ziel des gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens ist die Fortführung des gesamten oder eines Teils der Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
 

Ziel der Einleitung eines gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens ist es, entweder (i) einen Zahlungsaufschub zu erwirken, um den Abschluss einer einvernehmlichen Einigung zu erleichtern, (ii) die Zustimmung der Gläubiger zu einem Restrukturierungsplan für den Schuldner zu erreichen oder (iii) mittels Gerichtsbeschluss die Übertragung der gesamten oder eines Teils der Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeit des Schuldners auf einen oder mehrere Dritte zu ermöglichen.
 

Der Schuldner der die Eröffnung eines gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens begehrt muss hierfür einen Antrag ("requête") beim Bezirksgericht einreichen.
 

Nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens und bis zur Entscheidung des Gerichtes, kann der Schuldner nicht mehr für insolvent erklärt werden und, falls es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft handelt, kann die Gesellschaft weder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ("dissolution judiciaire") (außer im Falle eines schweren Verstoßes gegen das geänderte Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften oder der Fortsetzung einer gegen das Strafrecht verstoßenden Tätigkeit) werden, noch Gegenstand einer administrativen Auflösung ohne Liquidation  („dissolution administrative sans liquidation“) sein, noch können die beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners in einem Vollstreckungsverfahren verwertet werden.
 

Das Bezirksgericht ordnet die Eröffnung eines gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens an, wenn der Fortbestand des Unternehmens kurz- oder langfristig gefährdet ist.
 

Der Beschluss des Bezirksgerichts über die Eröffnung des gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens ordnet einen anfänglichen Zahlungsaufschub des Schuldners von vier Monaten an, um das Ziel des Antrags zu erreichen. Der Zahlungsaufschub kann verlängert werden, darf aber zwölf Monate nicht überschreiten. Während des Zahlungsaufschubs werden Vollstreckungsverfahren, welche das Vermögen des Schuldners betreffen, ausgesetzt.
 

Ungeachtet des Zahlungsaufschubs kann der Schuldner ausstehende Forderungen begleichen, wenn dies für den Fortbestand des Unternehmens erforderlich ist.
 

Finanzsicherheiten im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten sind von den vorgenannten Schutzwirkungen des Gesetzes nicht betroffen.
 

Der Schuldner kann die Bestellung eines gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten ("mandataire de justice") beantragen, um ihn bei der Restrukturierung zu unterstützen. Ein solcher Antrag kann von jeder dritten interessierten Partei gestellt werden. Bei schwerem Fehlverhalten des Schuldners kann die Staatsanwaltschaft oder ein Dritter die Bestellung eines vorläufigen Verwalters ("administrateur provisoire") beantragen, der an die Stelle des Schuldners tritt.
 

Der Schuldner kann im Laufe des gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens das Ziel seines Antrags einmal ändern.
 

Der Schuldner kann seinen Antrag auf gerichtliche Restrukturierung auch jederzeit zurückziehen. In diesem Fall beantragt er beim Gericht die vorzeitige Beendigung des Restrukturierungsverfahrens.
 

Ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, die Fortführung seiner Vermögenswerte oder seiner Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise zu gewährleisten, so kann der Schuldner, die Staatsanwaltschaft oder jeder Interessierte die vorzeitige Beendigung des gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens durch Entscheidung des Bezirksgerichts beantragen. In demselben Urteil kann das Bezirksgericht, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, die Eröffnung des Konkursverfahrens anordnen.
 

In Bezug auf die gerichtlichen Restrukturierungsverfahren, die (i) eine kollektive Vereinbarung der Gläubiger oder (ii) die Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils der Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeiten des Schuldners verfolgen:

  1. Der Zweck der gerichtlichen Restrukturierung mittels einer kollektiven Vereinbarung der Gläubiger besteht darin, eine Gesamteinigung mit den Gläubigern des Schuldners zu erzielen, um die Begleichung seiner Schulden zu organisieren. Zu diesem Zweck muss der Schuldner einen Restrukturierungsplan aufstellen, in dem unter anderem die Zahlungsfristen und Forderungsabschreibungen enthalten sind. Die Frist für die Durchführung des vorgeschlagenen Restrukturierungsplans darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch das Bezirksgericht nicht überschreiten.

Der vorgeschlagene Restrukturierungsplan wird den Gläubigern jeder Klasse (ordentliche und außerordentliche Gläubiger) zur Abstimmung vorgelegt. Der Restrukturierungsplan gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger jeder Klasse zustimmt. Sobald der Plan angenommen ist, wird er vom Bezirksgericht genehmigt, wodurch er für die Gläubiger rechtsverbindlich wird.

Unter bestimmten Bedingungen und für den Fall, dass keine Mehrheit zustande kommt, kann das Bezirksgericht auf Antrag des Schuldners den Restrukturierungsplan den abweichenden Gläubigern aufzwingen.

Jeder Gläubiger kann eine Klage auf Beendigung des Restrukturierungsplans einreichen, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, den genehmigten Restrukturierungsplan durchzuführen, und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist.
 

  1. Die gerichtliche Restrukturierung, die die Übertragung der Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeiten des Schuldners zum Ziel hat, wird vom Bezirksgericht angeordnet, um deren Fortbestand zu sichern. Der Schuldner muss der Übertragung zustimmen.
     
  2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Antrag auch von der Staatsanwaltschaft, einem Gläubiger oder jede Person, die am Erwerb des gesamten Unternehmens oder eines Teils davon interessiert ist, gestellt werden.

    Das Bezirksgericht, das einem solchen Antrag auf Übertragung der Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeiten des Schuldners stattgibt ernennt einen gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten ("mandataire de justice"), der die Übertragung organisiert und durchführt.

    6. Änderungen des bestehenden Konkursrechts

Durch das Gesetz wurden verschiedene Bestimmungen des bestehenden Konkursrechts geändert, vor allem:

  • Nach dem Gesetz stellt der betrügerische Konkurs künftig ein Vergehen ("délit") und nicht mehr ein Verbrechen ("crime") dar. Dies dürfte die Verfolgung von betrügerischen Konkursen erleichtern;
  • Rechtliche und faktische Geschäftsführer des bankrotten Unternehmens können wegen einfachen Konkurses und betrügerischen Konkurses angeklagt werden;
  • Die Staatsanwaltschaft kann ein Konkursverfahren gegen ein Unternehmen einleiten;
  • Nach Einreichung des Antrags ("requête") auf Eröffnung eines gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens und für die Dauer des Zahlungsaufschubs, ist die Pflicht den Konkurs des Unternehmens gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs anzumelden, ausgesetzt;
  • Im Falle eines Konkurses müssen die Gläubiger des in Konkurs gegangenen Unternehmens innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Konkursurteils eine Forderungsanmeldung bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen;
  • Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil in Konkurssachen wurde auf vierzig Tage verlängert;
  • Klagen gegen den Konkursverwalter eines Unternehmens müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Urteil, mit dem die Schließung des Konkurses angeordnet wurde, eingeleitet werden;
  • Eine natürliche Person kann, nachdem sie für insolvent erklärt wurde, alle ihre Schulden erlassen bekommen, die vor dem Urteil über die Eröffnung des Konkurses bestanden.
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