28/11/2022

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Änderungen des Gesetzes über die Wohnraummiete: Was ist nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs neu?

Im Rahmen der Reform des Gesetzes vom 21. September 2006 über Wohnraummietverträge und zur Änderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (im Folgenden “Gesetz von 2006”) wurden kürzlich Änderungen durch die Regierung vorgenommen, die den Schutz von Mietern verbessern sollen und die im Wesentlichen aus Folgendem bestehen:  

  1. Die gesetzlich zulässige Höchstmiete wird auf :
  • 3,5% des investierten Kapitals: für möblierte und unmöblierte Wohnungen der Energieklassen A+, A, B, C, D und E,
  • 3% des investierten Kapitals: für möblierte und unmöblierte Wohnungen der Energieeffizienzklassen F, G, H oder I reduziert.  

Das investierte Kapital entspricht dem Betrag, den der Eigentümer für den Erwerb und/oder die Renovierung der vermieteten Immobilie ausgibt. Im Falle einer Immobilie, die unentgeltlich durch Erbschaft erworben wurde, muss das Kapital gegebenenfalls geschätzt werden; dies ist obligatorisch, wenn der Betrag nicht aus der Erbschaftserklärung hervorgeht.   In einem Anhang wird der Koeffizient festgelegt, der bei der Neubewertung des investierten Kapitals von alten Immobilien (älter als 10 Jahre) zu berücksichtigen ist.   Das investierte Kapital wird dann nach zwei Jahren des Bestehens der Immobilie um 1% pro Jahr wegen Baufälligkeit abgewertet.   Diese Regeln gelten für neue Mietverträge sowie für laufende Mietverträge, wenn der Vermieter beschließt, die Miete während der Laufzeit des Mietvertrags zu erhöhen.  

 

  1. Der Abschluss eines mündlichen Mietvertrags ist nun verboten. Der Mietvertrag muss daher zwingend schriftlich abgefasst werden.  

Bestimmte obligatorische Angaben müssen nun im Mietvertrag enthalten sein, insbesondere der Betrag des investierten, neu bewerteten und abgezinsten Kapitals, die Höhe der Miete, der Betrag der Nebenkostenvorauszahlungen oder die zu diesem Zweck vorgesehene Pauschale, der Mietzuschlag für Möbel, die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, der Hinweis, dass die vom Vermieter verlangte Miete die gesetzliche Mietobergrenze einhält, und der Hinweis auf die Möglichkeit für die Parteien, bei Streitigkeiten über die Höhe der monatlichen Miete die Mietkommission anzurufen.  

Wenn im Mietvertrag nicht der neu bewertete und abgezinste Betrag des investierten Kapitals angegeben wird, darf die verlangte Miete eine Obergrenze von 8 Euro pro Quadratmeter der im Energieausweis angegebenen Energiebezugsfläche nicht überschreiten.  

 

  1. Die Mietkaution darf nicht mehr als zwei Monatsmieten (statt wie bisher drei) betragen.   Für die Rückerstattung der Mietkaution ist ein neues Verfahren vorgesehen: Wenn der Vermieter keine Mietrückstände geltend macht oder bei der Wohnungsabnahme keine Schäden festgestellt werden, muss die Hälfte der Mietkaution innerhalb eines Monats nach Übergabe (persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein) der Schlüssel an den Vermieter oder seinen Bevollmächtigten zurückerstattet werden. Der Restbetrag der Kaution muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung (die der Vermieter spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses anfordern muss) oder spätestens einen Monat nach der endgültigen Genehmigung des Jahresabschlusses der Eigentumswohnung zurückerstattet werden.  

Wenn der Vermieter die Rückgabe der Kaution verzögert oder verweigert, kann er dazu verurteilt werden, dem Mieter zusätzlich zur Rückzahlung der Bankgarantie einen Pauschalbetrag von 10 % der Monatsmiete für jeden angefangenen Verzugsmonat zu zahlen. Es ist vorgesehen, dass dieser Aufschlag nicht gilt, wenn der Vermieter einen triftigen Grund nachweisen kann, der dem Mieter zuzurechnen ist.

 

  1. Die Wohngemeinschaft, die bisher im Gesetz von 2006 nicht berücksichtigt wurde, ist nun Gegenstand einer eigenständigen Regelung, die zwingenden Charakter haben wird. Die Wohngemeinschaft bezeichnet das Anmieten einer Wohnung durch mehrere Mieter, die als Mitbewohner bezeichnet werden. Es ist vorgesehen, dass die Wohngemeinschaft in einem Dokument mit dem Titel „Wohngemeinschaftsvereinbarung“ organisiert wird, die die Bedingungen des Mietvertrags zwischen den Mietern und dem Vermieter regelt (Verteilung der Miete, Verteilung der Nebenkosten, Bedingungen für die Stellung und Rückerstattung der Mietkaution, Modalitäten für den Auszug eines Mitbewohners usw.). Die Wohngemeinschaftsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Vermieter selbst in der vermieteten Wohnung wohnt.

 

  1. Bei der Vermietung einer möblierten Wohnung ist der Vermieter berechtigt, monatlich zusätzlich zur Miete einen Mietzuschlag für die Bereitstellung der Möbel zu verlangen. Dieser Zuschlag muss separat und gesondert im Mietvertrag angegeben werden und darf 1,5 % des Gesamtbetrages der Rechnungen für die Möbel, die das Mietobjekt ausstatten, nicht überschreiten. Nur Rechnungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Mietanpassung nicht älter als 10 Jahre sind können für diesen Zuschlag berücksichtigt werden.  

Der Inhalt des Gesetzesentwurfs wird noch diskutiert und kann sich natürlich noch ändern.

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