Im Rahmen der Reform des Gesetzes vom 21. September 2006 über Wohnraummietverträge und zur Änderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (im Folgenden “Gesetz von 2006”) wurden kürzlich Änderungen durch die Regierung vorgenommen, die den Schutz von Mietern verbessern sollen und die im Wesentlichen aus Folgendem bestehen:
Das investierte Kapital entspricht dem Betrag, den der Eigentümer für den Erwerb und/oder die Renovierung der vermieteten Immobilie ausgibt. Im Falle einer Immobilie, die unentgeltlich durch Erbschaft erworben wurde, muss das Kapital gegebenenfalls geschätzt werden; dies ist obligatorisch, wenn der Betrag nicht aus der Erbschaftserklärung hervorgeht. In einem Anhang wird der Koeffizient festgelegt, der bei der Neubewertung des investierten Kapitals von alten Immobilien (älter als 10 Jahre) zu berücksichtigen ist. Das investierte Kapital wird dann nach zwei Jahren des Bestehens der Immobilie um 1% pro Jahr wegen Baufälligkeit abgewertet. Diese Regeln gelten für neue Mietverträge sowie für laufende Mietverträge, wenn der Vermieter beschließt, die Miete während der Laufzeit des Mietvertrags zu erhöhen.
Bestimmte obligatorische Angaben müssen nun im Mietvertrag enthalten sein, insbesondere der Betrag des investierten, neu bewerteten und abgezinsten Kapitals, die Höhe der Miete, der Betrag der Nebenkostenvorauszahlungen oder die zu diesem Zweck vorgesehene Pauschale, der Mietzuschlag für Möbel, die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, der Hinweis, dass die vom Vermieter verlangte Miete die gesetzliche Mietobergrenze einhält, und der Hinweis auf die Möglichkeit für die Parteien, bei Streitigkeiten über die Höhe der monatlichen Miete die Mietkommission anzurufen.
Wenn im Mietvertrag nicht der neu bewertete und abgezinste Betrag des investierten Kapitals angegeben wird, darf die verlangte Miete eine Obergrenze von 8 Euro pro Quadratmeter der im Energieausweis angegebenen Energiebezugsfläche nicht überschreiten.
Wenn der Vermieter die Rückgabe der Kaution verzögert oder verweigert, kann er dazu verurteilt werden, dem Mieter zusätzlich zur Rückzahlung der Bankgarantie einen Pauschalbetrag von 10 % der Monatsmiete für jeden angefangenen Verzugsmonat zu zahlen. Es ist vorgesehen, dass dieser Aufschlag nicht gilt, wenn der Vermieter einen triftigen Grund nachweisen kann, der dem Mieter zuzurechnen ist.
Der Inhalt des Gesetzesentwurfs wird noch diskutiert und kann sich natürlich noch ändern.