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23/07/2026

Luxemburg setzt AIFMD II und UCITS VI um: Wesentliche Auswirkungen für Fonds.

Das luxemburgische Gesetz vom 3. März 2026 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 („Gesetz“), bekannt als AIFMD II / UCITS VI, ändert das luxemburgische Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen sowie das luxemburgische Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds ab. Nach seiner Verabschiedung durch das Parlament am 12. Februar 2026 und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 9. März 2026 gilt das Gesetz grundsätzlich ab dem 16. April 2026; bestimmte Berichtspflichten gelten hingegen ab dem 16. April 2027.

Eine zentrale Änderung ist das neue Regime für Liquiditätsmanagementinstrumente. Luxemburgische OGAW, gegebenenfalls ihre Verwaltungsgesellschaften, sowie in Luxemburg zugelassene AIFM, die offene AIF verwalten, müssen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente aus dem harmonisierten Instrumentarium auswählen, wobei die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des Fonds zu berücksichtigen sind. Die Auswahl muss in der Fondsdokumentation abgebildet werden und darf nicht ausschließlich aus Swing Pricing und Dual Pricing bestehen; Geldmarktfonds können hingegen ein einziges Instrument auswählen.

Detaillierte Grundsätze und Verfahren müssen die Aktivierung, Deaktivierung und operative Nutzung regeln, und das spezielle eDesk-Verfahren der CSSF unterstützt mit seinen beiden Modulen sowohl die Auswahl der Liquiditätsmanagementinstrumente als auch die Mitteilungen über deren Aktivierung.

Das Gesetz integriert außerdem den EU-Rahmen für kreditvergebende AIF. Es führt Definitionen und Vorschriften zur Kreditprüfung, Kreditverwaltung und Überwachung, Schuldnerkonzentration, Hebelgrenzen von 175 Prozent für offene und 300 Prozent für geschlossene kreditvergebende AIF, Risikoselbstbehalt bei übertragenen Krediten sowie Beschränkungen für die Kreditvergabe an verbundene Parteien ein. Kreditvergebende AIF sollen grundsätzlich geschlossen ausgestaltet sein, vorbehaltlich einer mit der CSSF vereinbaren offenen Struktur. Luxemburg hat luxemburgischen AIF außerdem untersagt, Verbraucherkredite in Luxemburg zu gewähren oder zu bedienen, ohne dadurch regelkonforme grenzüberschreitende Strategien oder den Erwerb von durch Dritte vergebenen Kreditportfolios zu verhindern.

Die Vorschriften zur Auslagerung werden präzisiert, aber nicht grundlegend umgestaltet. Bestehende Auslagerungs- und Unterauslagerungsmodelle bleiben möglich, jedoch müssen OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM detailliertere Informationen zu Beauftragten, verbleibenden Ressourcen, Überwachung und Due Diligence bereitstellen. Der Vertrieb durch Vertriebsstellen, die im eigenen Namen nach MiFID II oder den Vorschriften über den Versicherungsvertrieb handeln, wird ausdrücklich nicht als Auslagerung behandelt.

Schließlich erweitert das Gesetz die zulässigen Tätigkeiten von AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, einschließlich der Administration von Benchmarks und bestimmter Dienstleistungen für Dritte, und ergänzt für AIFM die Kreditvergabe sowie die Betreuung von Verbriefungs-Zweckgesellschaften. Es aktualisiert außerdem die aufsichtlichen Berichtspflichten, die Vorschriften zu Verwahrstellen und Verwahrung und schafft die Pflicht zur Erstellung eines Prüferberichts für Sacheinlagen in OGAW-SICAVs ab.

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