23/07/2026
CSSF-RUNDSCHREIBEN 25/894
Das Rundschreiben 25/894 listet die nicht durch die CSSF zugelassenen Investmentfonds wie folgt abschließend auf:
- europäische OGAWs, dh OGAWs gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht in Luxemburg niedergelassen sind,
- zusätzliche europäische OGAWs, dh europäische OGAWs und Teilfonds dieser, die der CSSF nicht bereits zuvor gemeldet wurden,
- europäische AIFs, dh AIFs die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegründet wurden, unabhängig davon, ob diese in ihrem Heimatland zugelassen sind oder nicht,
- unregulierte luxemburgische AIFs, dh die in Luxemburg gegründeten AIFs die weder von der CSSF genehmigt wurden noch ihrer Aufsicht unterliegen,
- AIFs aus Drittländern, dh AIFs die in einem Drittland gegründet wurden, unabhängig davon, ob diese in ihrem Heimatland zugelassen sind oder nicht, und
- zusätzliche AIFs, dh die in den Ziffern 3, 4 und 5 genannten AIFs und Teilfonds dieser, die der CSSF weder während der Prüfung des Zulassungs- oder Registrierungsantrags des AIFM noch im Rahmen der Aktualisierung der jeweiligen Akten,
und verlangt, dass die IFM die erforderliche Meldung innerhalb von 10 Werktagen nach Übernahme bei Beginn der Verwaltung über eDesk vornehmen. Außerdem müssen die IFMs die CSSF unverzüglich über wesentliche Änderungen der übermittelten Informationen und über die Einstellung der Verwaltung solcher Fonds informieren.
Ziel des Rundschreibens 25/894 ist es mithin (i) der CSSF eine stets vollständige und aktuelle Informationsbasis über die durch die IFMs verwalteten Fonds zu bieten, (ii) so dass diese auch ihren eigenen Meldepflichten gegenüber der ESMA nachkommen kann.
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