09/01/2026

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Keine Artikel -6/8/9-Finanzprodukte mehr? Verständnis des neuen EU-Offenlegungsmodells

Verfasst von Lisa KLEMANN, Counsel und Garry REULAND, Senior Associate

 

  1. EINLEITUNG

Am 20. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren lang erwarteten Gesetzesvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“). Der Vorschlag zur Überarbeitung der SFDR („SFDR 2.0“) folgt der umfassenden Überprüfung, die in Artikel 19 der SFDR vorgeschrieben ist. Diese Überprüfung verlangte von der Europäischen Kommission, die Wirksamkeit des Rahmens nach dessen Inkrafttreten zu bewerten.

 

Die Bewertung zeigte erhebliche Mängel bei der Anwendung des aktuellen Regimes auf. Insbesondere:

  • mehrere zentrale Konzepte gelten als unklar oder inkonsistent definiert,
  • die Wechselwirkungen mit anderer EU-Nachhaltigkeitsgesetzgebung (insbesondere der Taxonomie-Verordnung, der CSRD und der Benchmark-Verordnung) erwiesen sich als nicht abgestimmt, was zu Überschneidungen und Auslegungsambiguitäten führte,
  • die praktische Umsetzung wurde durch unzureichende Verfügbarkeit konsistenter, zuverlässiger und umfassender ESG-Daten erschwert.
     

Diese Probleme haben zu einem komplexen, belastenden und in mancher Hinsicht unwirksamen Rahmen geführt, der seine Anlegerschutzziele nicht ausreichend erreicht. Ein deutliches Beispiel dafür ist die marktgetriebene Fehlinterpretation der Artikel 8 und 9 als de-facto-Labels, obwohl die SFDR nie als Produktkennzeichnungsregime konzipiert war. Dies führte zu Verwirrung, insbesondere bei Privatkunden, und zu einem erhöhten Risiko von Greenwashing und Fehlverkäufen.

 

  1. ZIELE DER SFDR 2.0

SFDR 2.0 verfolgt zwei Hauptziele:

  1. Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands – SFDR 2.0 zielt darauf ab, die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten zu rationalisieren und zu vereinfachen, um die Compliance-Kosten zu senken und die Rechtssicherheit für Finanzmarktteilnehmer zu erhöhen.
  2. Verbessertes Anlegerverständnis und Anlegerschutz – SFDR 2.0 soll die Klarheit, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen für Endanleger verbessern. Um Endanleger vor Greenwashing und irreführenden Angaben zu schützen, führt SFDR 2.0 ein umfassendes Kategorisierungssystem für Finanzprodukte ein, die nachhaltigkeitsbezogene Angaben machen. Diese Kategorien basieren auf klaren Kriterien.

 

  1. WICHTIGE STREICHUNGEN ZUR VEREINFACHUNG DES AKTUELLEN REGIMES

Um die Komplexität zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu verringern, schlägt SFDR 2.0 die Streichung mehrerer Elemente vor, die sich in der Praxis als schwer interpretierbar oder unverhältnismäßig erwiesen haben. Dazu gehören:

  1. Streichung von Portfolioverwaltern aus der Definition der „Finanzmarktteilnehmer“ („FMPs“) sowie der Definition der „Finanzberater“ – SFDR 2.0 beabsichtigt, den Anwendungsbereich auf FMPs zu beschränken, die nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte herstellen, verwalten oder anbieten.
  2. Streichung der Definition von „nachhaltigen Investitionen“, die das Rückgrat der aktuellen Artikel-9-Finanzprodukte bilden – Die aktuelle Definition von „nachhaltigen Investitionen“ ist zentral für Artikel-9-Finanzprodukte, hat jedoch zu anhaltenden Auslegungsunsicherheiten geführt.
  3. Streichung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene für FMPs in Bezug auf wesentliche nachteilige Indikatoren (Artikel 4 der SFDR) – Diese Offenlegungen waren ressourcenintensiv, datenabhängig und schwer umsetzbar. Ihre Streichung bedeutet eine erhebliche Entlastung.
  4. Streichung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene für FMPs in Bezug auf die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Vergütungspolitik sowie der entsprechenden Website-Offenlegungen (Artikel 5 der SFDR) – Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der als nicht wesentlich eingestuften Umsetzungsmaßnahmen („Depriorisierungsliste“)[1].
  5. Streichung der taxonomiekonformen Offenlegungen – Der Vorschlag entfernt (i) die Verpflichtung, in vorvertraglichen Offenlegungen und regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, die keine taxonomiekonformen Aktivitäten berücksichtigen, einen obligatorischen Hinweis aufzunehmen, und (ii) die Verpflichtung für Finanzprodukte mit taxonomiekonformen Investitionen, eine obligatorische Erklärung abzugeben, die das relevante Umweltziel sowie den Umfang und die Methodik solcher Investitionen beschreibt.
     
  1. DAS ENDE DER ARTIKEL-6/8/9-FINANZPRODUKTE UND DER BEGINN EINES DREI-KATEGORIEN-SYSTEMS FÜR NACHHALTIGKEITSBEZOGENE FINANZPRODUKTE

 

    1. Ein Drei-Kategorien-System

 

Eine der folgenreichsten Änderungen in SFDR 2.0 ist die vollständige Abschaffung der aktuellen Artikel-6/8/9-Produktklassifizierung.

 

Die zentrale Innovation des SFDR-2.0-Vorschlags ist ein Drei-Kategorien-System für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte. Die Kategorien sind freiwillig und basieren auf der bestehenden Marktpraxis. Dieses System führt objektive Kriterien für die Verwendung von Nachhaltigkeitsbegriffen ein und schafft eine vorhersehbarere Umgebung für sowohl Verwalter als auch Anleger. Umwelt-, Sozial- und Governance-(„ESG“)-Angaben in Namen und Marketingdokumenten sollen streng auf kategorisierte Produkte beschränkt werden, um sicherzustellen, dass jedes als ESG verkaufte Finanzprodukt den gemeinsamen EU-Mindestkriterien entspricht.

 

Jede Kategorie spiegelt ein anderes Niveau an Nachhaltigkeitsambition wider. Die drei von SFDR 2.0 eingeführten Kategorien sind:

 

  1. Kategorie „Übergang“ (Artikel 7) – Das Kernziel dieser Kategorie ist, dass Finanzprodukte den Übergang von Unternehmen, wirtschaftlichen Aktivitäten und anderen Vermögenswerten zu Nachhaltigkeit unterstützen oder zu einem solchen Übergang beitragen.
  1. Kategorie „ESG-Grundlagen“ (Artikel 8) – Das Kernziel dieser Kategorie ist, dass Finanzprodukte Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Anlagestrategie integrieren, über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken hinaus.
  1. Kategorie “Nachhaltigkeit” (Artikel 9) – Das Kernziel dieser Kategorie ist, dass Finanzprodukte in nachhaltige Unternehmen, nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten oder andere nachhaltige Vermögenswerte investieren oder zur Nachhaltigkeit beitragen.

 

    1. Namens- und Marketingregeln

FMPs dürfen nur dann nachhaltigkeitsbezogene Angaben in den Namen und Marketingkommunikationen von Finanzprodukten verwenden, die in eine der drei oben genannten Kategorien fallen. Die Angaben in den Namen und Marketingkommunikationen müssen klar, fair, nicht irreführend und mit den Nachhaltigkeitsmerkmalen dieser Finanzprodukte vereinbar sein.
 

    1. Pflichtangaben

SFDR 2.0 behält die bestehende Struktur der vorvertraglichen Offenlegungspflichten, Internetseitenoffenlegungen und regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte bei, die unter die neuen Artikel 7, 8 oder 9 fallen. Das Regime wird durch neue technische Regulierungsstandards weiter detailliert, die die kategoriespezifischen Anforderungen und das Format der Pflichtangaben definieren.

Ein zentraler Reformpunkt ist die erhebliche Vereinfachung und Kürzung der Offenlegungsdokumente. Sowohl die vorvertraglichen Offenlegungen als auch die regelmäßigen Berichte unterliegen einer maximalen Länge von zwei Seiten, was zu einer spürbaren Reduzierung der bereitzustellenden Informationen führt.

Im überarbeiteten Regime wird der Internetseiten-Inhalt gestrafft: FMPs müssen nur noch die standardisierten vorvertraglichen und regelmäßige Offenlegungstemplates veröffentlichen. Dies ersetzt das aktuelle Modell, das FMPs verpflichtet, eigenständige, internetseitenspezifische Informationen zu erstellen.

 


[1] De-prioritisation of Level 2 acts in financial services legislation - Finance

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