07/07/2025

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CSSF veröffentlicht aktualisierte FAQ zum AIFM-Gesetz

Am 20. Mai 2025 hat die Commission de Surveillance du Secteur Financier, die luxemburgische Finanzaufsicht („CSSF“) die Version 24 ihrer FAQ  zum Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“), wie abgeändert („AIFM-Gesetz“) veröffentlicht.

Die überarbeiteten Hinweise bieten praxisnahe Erläuterungen zu zentralen Aspekten des AIFM-Regelwerks – von der Zulassung über die Registrierung bis hin zur grenzüberschreitenden Tätigkeit und laufenden Pflichten.

 

  • Zulassung und Registrierung:

Luxemburgische AIFM benötigen grundsätzlich eine Zulassung gemäß Kapitel 2 des AIFM-Gesetzes – Ausnahmen bestehen für „kleine“ AIFM , für die eine Registrierung ausreichend ist. Die CSSF beschreibt detailliert die einzureichenden Unterlagen und verweist dabei unter anderem auf ihr Rundschreiben CSSF 18/698.

 

  • Grenzüberschreitende Aktivitäten:

Die FAQ enthalten zudem Hinweise zum Einsatz des EU-Passes für Verwaltung und Vertrieb von alternativen Investmentfonds in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. AIFM müssen dabei spezifische Meldepflichten sowie nationale Vermarktungsanforderungen beachten.

 

  • Laufende Pflichten:

AIFM sind zur regelmäßigen Berichterstattung an die CSSF sowie zur Einhaltung strenger Governance- und Kontrollanforderungen verpflichtet. Die FAQ liefern hierzu konkrete Orientierungshilfen.

Die vollständige FAQ-Version 24 sowie weiterführende Informationen und Formulare sind auf der Website der CSSF verfügbar.

 

CSSF setzt ESMA-Leitlinien zur Krypto-Portfolioverwaltung um

 

Am 21. Mai 2025 veröffentlichte die CSSF das Rundschreiben CSSF 25/891, mit dem sie die Leitlinien der ESMA zur Portfolioverwaltung von Krypto-Assets im Rahmen der EU-Verordnung 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte („MiCA“) in nationales Aufsichtsrecht überführt. Ziel ist es, einheitliche Standards im Anlegerschutz zu gewährleisten und die aufsichtsrechtliche Kohärenz in der EU zu fördern.

 

Kerninhalte des Rundschreibens:

  • Geeignetheitsprüfung: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen künftig vor Dienstleistungserbringung die individuelle Eignung ihrer Kunden sorgfältig prüfen. Zudem, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Kundendaten regelmäßig – das heißt mindestens alle 2 Jahre vor der turnusmäßig alle 2 Jahre durchzuführenden Geeignetheitsprüfung  – überprüfen und akutalisieren, um sicherzustellen, dass diese nicht erkennbar veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.
  • Erweiterte Berichtspflichten: Anleger sind regelmäßig, klar und vollständig über Portfoliobewertung und -entwicklung, Kosten, Gebühren sowie wesentliche Änderungen bei Strategie oder Zusammensetzung zu informieren.
  • Integration in die Verwaltungspraxis: Mit der Übernahme der ESMA-Leitlinien bekräftigt die CSSF die Angleichung ihrer Praxis an den europäischen Regulierungsrahmen und unterstreicht Luxemburgs Rolle als innovationsfreundlicher, aber regulierter Finanzplatz.

 

Nächste Schritte für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen:

Betroffene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihre internen Prozesse, Kundendokumentation sowie Berichtssysteme kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch die Compliance-Prozesse sollten mit Blick auf die neuen Anforderungen nachgeschärft werden. Die CSSF behält sich vor, die Umsetzung im Rahmen ihrer Aufsicht zu überprüfen. Weitere Vorgaben könnten folgen, während MiCA EU-weit schrittweise Anwendung findet.

 

CSSF veröffentlicht Rundschreiben 25/893 zu DORA-Meldepflichten für IKT-Vorfälle

 

Am 28. Mai 2025 hat die CSSF das Rundschreiben CSSF 25/893 veröffentlicht, das die Meldeverfahren für schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und signifikante Cyberbedrohungen im Rahmen der EU-Verordnung 2022/2554 über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor („DORA“) konkretisiert. IKT steht für Informations- und Kommunikationstechnologie. Der Begriff umfasst alle Technologien, die zur Verarbeitung, Übertragung und Speicherung von Informationen verwendet werden.

 

Adressaten dieses Rundschreibens sind Finanzunternehmen, die unter DORA, fallen sowie sämtliche Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 1 (37) des Gesetzes vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste, wie abgeändert („Zahlungsdienstleister“), auch wenn diese nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich von  DORA unterliegen.

 

Zentrale Inhalte des Rundschreibens:

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Auch Zahlungsdienstleister außerhalb des DORA-Rahmens sind künftig verpflichtet, relevante IKT-Vorfälle zu melden – unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen stehen.
  • Harmonisiertes Meldeverfahren: Einheitliche Klassifizierung und Berichterstattung von IKT-Vorfällen und Cyberbedrohungen für alle DORA-pflichtigen Unternehmen und betroffenen Zahlungsdienstleister.
  • Inkrafttreten: Das Rundschreiben trat mir sofortiger Wirkung für Finanzunternehmen, die unter DORA, fallen, in Kraft und die Rundschreiben CSSF 24/847 und CSSF 21/787 sind für diese Finanzunternehmen nicht länger anwendbar.
  • Übergangsfrist für Zahlungsdienstleister: Zahlungsdienstleister erhalten eine sechsmonatige Übergangszeit, um Prozesse und Systeme entsprechend anzupassen.  Während dieser Übergangszeit bleiben die Klassifizierungskriterien sowie die Meldeverfahren gemäß den Rundschreiben CSSF 24/847 und CSSF 21/787 für sie weiterhin anwendbar.

 

Ausblick:
Betroffene Institute sollten jetzt ihre internen Meldeprozesse, Klassifizierungsansätze und IKT-Tools überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen. Die CSSF wird voraussichtlich zusätzliche technische Leitlinien veröffentlichen und die Umsetzung im Rahmen der Aufsicht überwachen.

 

CSSF veröffentlicht Rundschreiben 24/894 und setzt das CSSF Rundschreiben 15/612 ausser Kraft

Am 27. Juni 2025 hat die CSSF das Rundschreiben 24/894 veröffentlicht (das „Rundschreiben 24/894“), das die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit Investmentfonds betrifft, die nicht von der CSSF genehmigt sind. Gleichzeitig hebt es das Rundschreiben 15/612 auf.

 

Der Anwendungsbereich des Rundschreibens 24/894 ist weiter gefasst als jener des Vorgängerrundschreibens und erstreckt sich auf alle Investmentfonds, die nicht von der CSSF genehmigt wurden, einschließlich europäischer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“), sofern diese von einem luxemburgischen Investmentfondsmanager verwaltet werden. Zu den betroffenen Investmentfondsmanagern zählen Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“), in seiner jetzigen Fassung (die „ManCo 15“), registrierte AIFM sowie genehmigte AIFM. Diese müssen die CSSF über die Verwaltung folgender Investmentfonds informieren: europäische OGAW oder AIF, zusätzliche europäische OGAW oder AIF, nicht zugelassene AIF mit Sitz in Luxemburg sowie AIF mit Sitz in einem Drittstaat. Sofern ein OGAW oder AIF aus mehreren Teilfonds besteht, bestehen die Notifizierungspflichten auf Ebene jedes einzelnen neuen Teilfonds.

 

Die Übermittlung der Informationen an die CSSF erfolgt durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars, das auf der Website der CSSF verfügbar ist, sowie über das hierfür vorgesehene eDesk-Verfahren. Dem Formular sind die darin genannten Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus verlangt die CSSF nun von luxemburgischen Investmentfondsmanagern, zusätzlich zu den bereits im früheren Formular angeforderten Informationen, auch Angaben zu folgenden Dienstleistern eines AIF zu machen: den Verwaltungsstellen sowie etwaigen delegierte und unterbeauftragte Portfoliomanager. Wesentliche Änderungen zu bereits übermittelten Informationen oder Dokumenten sind ebenfalls über das eDesk-Verfahren zu melden.

 

Die Notifizierung an die CSSF hat zu folgenden Zeitpunkten zu erfolgen:

  • vor Aufnahme der Verwaltung eines europäischen OGAW und/oder eines zusätzlichen AIF durch eine ManCo 15 oder einen zugelassenen AIFM.
  • innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Aufnahme der Verwaltung eines zusätzlichen AIF durch einen registrierten AIFM.
  • innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beendigung des Verwaltungsmandats für einen nicht zugelassenen Investmentfonds.

 

Das Rundschreiben 24/894 enthält darüber hinaus folgende Klarstellungen in den zugehörigen FAQ: Nur bereits gegründete bzw. errichtete Fonds können der CSSF gemäß dem Rundschreiben 24/894 gemeldet werden. Auch ELTIFs, die nicht als Teil-II-OGA, spezialisierten Investmentfonds (SIF) oder Gesellschaft zur Anlage in Risikokapital (SICAR) strukturiert sind, unterfallen der Mitteilungspflicht. Im Fall der Liquidation eines AIF ist die CSSF innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Liquidationsdatum zu benachrichtigen. Zudem sind die Jahresabschlüsse der betroffenen Fonds über das eDesk-Portal einzureichen.

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