German Desk Rundschreiben | #2

Dezember 2022

Liebe LeserInnen,
Freunde des German Desk,


seit nunmehr mehr als 6 Monaten sind wir, der German Desk, unter neuer Flagge bei KLEYR GRASSO
tätig und hier in Strassen mittlerweile heimisch geworden.

Die Weihnachtzeit als die Zeit des Jahres, in der man sich traditionell besinnt und das vergangene Jahr Revue passieren lässt, ist in vollem Gange. Viele Tannenbäume wurden bereits geschmückt, der „Kleeschen“ hat die luxemburgischen Kinder beglückt und der ein oder andere Glühwein wurde bereits getrunken.

Für uns, den German Desk, war dieses Jahr unbestritten ein Jahr mit vielen Veränderungen, zu dessen Ende wir uns aber bestätigt sehen, sowohl in dem, was wir leisten, als auch in Art und Weise, wie wir dies leisten. Daher möchten wir uns an dieser Stelle bei unseren Geschäftspartnern herzlichst für den Zuspruch, die Treue und die nahtlos fortgeführte gute Zusammenarbeit in diesem Jahr bedanken.

Alte Gewohnheiten sollte man – sofern es sich bei diesen um gute Gewohnheiten handelt – nicht loswerden wollen. Daher finden Sie nachfolgend ein paar kurze Nachrichten zu aktuellen Entwicklungen und Trends in Luxemburg. Viel Spaß bei der Lektüre.

Und zuletzt, was nicht fehlen darf, Ihnen allen ein besinnliches Jahresende, schöne und hoffentlich erholsame Festtage sowie einen guten Rutsch.

Wir freuen uns auf die Herausforderungen und die weitere Zusammenarbeit im nächsten Jahr.

Ihr German Desk

Me Mevlüde-Aysun TOKBAG
Partner, Head of Investment Funds & German Desk


INHALTSVERZEICHNIS

Gesetz vom 28. Oktober 2022 zur administrativen Auflösung von Luxemburger Gesellschaften

Anwaltsgeheimnis vs. DAC6-Meldepflicht: EuGH entscheidet, dass das Recht auf ein faires Verfahren Vorrang vor der Bekämpfung aggressiver Steuerplanung hat

Neuerungen KYC/AML

Neuerungen CSSF

Neuerungen Geldkonten

Regierungsvertrag vom 28. September 2022

Urteil des EuGHs in den verbundenen Rechtsstreitigkeiten C-37/20 und C-601/20 betreffend die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Erhöhung des sozialen Mindestlohns um 3,2%

Änderungen des Gesetzes über die Wohnraummiete: Was ist nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs neu?

Telearbeit von Grenzgängern: Verlängerung der Übergangszeit im Bereich der Sozialversicherung bis zum 30. Juni 2023

Unser German Desk

Kontakt


Update zur Offenlegungsverordnung

Ein neues Jahr steht vor der Tür und auch diesmal gilt es wieder die Fondsdokumentation eines alternativen Investmentfonds („AIF“) sowie eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (die “Offenlegungsverordnung”), wie abgeändert durch die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Offenlegungsverordnung (die „Taxonomieverordnung“), anzupassen.

Im Rahmen der Offenlegungsverordnung gilt es nun die delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Offenlegungsverordnung (die „Delegierte Verordnung“) in Betracht zu ziehen, welche ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt, wobei unter dieser unter anderem hauptsächlich Folgendes zu beachten wäre:

  • das hauptsächliche Ziel der Kommission bei der Delegierten Verordnung ist es, Rahmenbedingungen / zu verwendende Mustervorlagen (Anhang II (für Artikel 8-Fonds) sowie Anhang III (für Artikel 9-Fonds) der Delegierten Verordnung) festzulegen, welche für zu erteilende vorvertragliche Informationen sowie die entsprechenden auszugebenden periodischen Informationen gelten sollen;
  • Anhang 2 der Delegierten Verordnung muss entsprechend ab dem 1. Januar 2023 jedem Emissionsdokument angehangen werden, bei welchem der Fonds, respektive einer der Teilfonds als Artikel 8 Fonds gemäß der Offenlegungsverordnung gilt;
  • es wird Wert auf mehr Transparenz bei der Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen (principal adverse impacts) gelegt, wobei die Delegierte Verordnung unter Anhang I eine Vorlage für die Erklärung zu den wichtigsten, nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen enthält.

Nachhaltigkeitsbezogene Aspekte gilt es aber nicht nur auf Ebene eines AIF oder eines OGAW in Betracht zu ziehen.

So wird derzeit unter anderem der Entwurf einer Richtlinie hinsichtlich der über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit durch Unternehmen, auf Ebene der Europäischen Union besprochen. Der Entwurf der Richtlinie legt einen Rahmen für Unternehmen mit einem EU-Bezug fest, unabhängig davon, ob diese in der Europäischen Union ansässig sind oder Waren oder Dienstleistungen in die Europäische Union liefern, und regelt, wie diese die Menschenrechte und die Umwelt in ihren globalen Wertschöpfungsketten einhalten sollen. Der Entwurf umfasst Änderungen der Pflichten von Geschäftsführern und Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette und dieses über die Fondsindustrie hinaus.

Als ein dem Entwurf unterliegendes Unternehmen, gilt unter anderem Folgendes:

  • ein Unternehmen, welches im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, im Durchschnitt mehr als 500 Beschäftigte hatte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erwirtschaftet hat;
  • ein Unternehmen, welches die hierüber genannten Schwellenwerte nicht erreicht hat, aber im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde, im Durchschnitt mehr als 250 Beschäftigte hatte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro erzielte, sofern mindestens 50 % dieses Nettoumsatzes in einem bestimmten, im Entwurf vorgegebenen, Sektor erwirtschaftet wurden (z.B. bei der Herstellung von Textilien oder bei der Landwirtschaft);
  • börsennotierte Unternehmen.

Wir bleiben gespannt, inwiefern und in welcher Schnelligkeit sich der Nachhaltigkeitstrend, über die Fondindustrie hinaus, auf die weiteren dem Gesellschaftsrecht sowie der Finanzwelt unterstehenden Unternehmen erweitert. Das Jahr 2023 wird in diesem Sinne ein spannendes und aber auch hoffnungsvolles Jahr.


Gesetz vom 28. Oktober 2022 zur administrativen Auflösung von Luxemburger Gesellschaften

Das luxemburgische Parlament hat am 28. Oktober 2022 ein neues Gesetz verabschiedet, das ein Verfahren zur administrativen Auflösung von Gesellschaften ohne Liquidation (die „Administrative Auflösung“) einrichtet.

Dem Staatsanwalt (in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters („RCS“)) wird so ermöglicht, die Auflösung (ohne Liquidation) bestimmter Handelsgesellschaften zu beantragen.

In Luxemburg existieren derzeit viele Gesellschaften, die Gegenstand einer gerichtlichen Liquidation und nahezu völlig vermögenslos sind. Dieses neue Verfahren der Administrativen Auflösung ermöglicht es daher, diese “leeren Hüllen” in kurzer Zeit und mit geringen Kosten für den Staat aufzulösen.

Die folgenden drei kumulativen Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine solche Administrative Auflösung zu ermöglichen:

  • die Gesellschaft muss unter den Anwendungsbereich von Artikel 1200-1 Absatz 1 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften (das „1915 Gesetz“) fallen (d. h. die Gesellschaft verfolgt Aktivitäten, die gegen das Strafrecht verstoßen oder die die Bestimmungen des 1915 Gesetzes oder der Gesetze, die die Handelsgesellschaften regeln, einschließlich des Niederlassungsrechts, schwerwiegend verletzen);
  • die Gesellschaft hat keine Angestellten; und
  • die Gesellschaft verfügt über keine Vermögenswerte.

Das Verfahren ist wie folgt:

  1. Identifizierung der betroffenen Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine Administrative Auflösung erfüllen, durch den Staatsanwalt.
  2. Antrag des Staatsanwalts beim RCS auf Eröffnung einer Administrativen Auflösung (die Entscheidung, die Eröffnung der Administrativen Auflösung zu beantragen, liegt allein im Ermessen des Staatsanwalts).
  3. Eröffnung der Administrativen Auflösung durch das RCS innerhalb von 3 Tagen nach der Anmeldung.
  4. Zustellung der Entscheidung zur Eröffnung der Administrativen Auflösung durch das RCS per Einschreiben mit Rückschein, das an den Sitz der Gesellschaft geschickt wird.
  5. Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung der Administrativen Auflösung durch das RCS in Auszügen innerhalb von 3 Tagen in zwei luxemburgischen Zeitungen sowie im Recueil Electronique des Sociétés et Associations („RESA“).
  1. Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im RESA Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen.
  2. Überprüfung der Bedingungen für die Administrative Auflösung durch das RCS und Information des Staatsanwalts.
  3. Wenn die Bedingungen nach der Überprüfung erfüllt sind, fordert der Staatsanwalt das RCS auf, die Administrative Auflösung fortzusetzen. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, fordert der Staatsanwalt das RCS auf, das Verfahren einzustellen (der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wird im RESA veröffentlicht).
  4. Die Administrative Auflösung wird spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses abgeschlossen.
  5. Veröffentlichung des Beschlusses über die Beendigung der Administrativen Auflösung im RESA. Der Abschlussbeschluss führt automatisch zur Auflösung der Gesellschaft.

Es ist zu beachten, dass die Administrative Auflösung unter anderem nicht für die folgenden Gesellschaften gilt, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen:

  • Kreditinstitute und Wertpapierfirmen;
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
  • Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Artikel 2 und 87 des geänderten Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • Spezialinvestmentfonds, die dem geänderten Gesetz vom 13. Februar 2007 über Spezialinvestmentfonds unterliegen;
  • Reservierte alternative Investmentfonds, die dem geänderten Gesetz vom 23. Juli 2016 über reservierte alternative Investmentfonds unterliegen;
  • Pensionsfonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Nummer 14 des geänderten Gesetzes vom 7. Dezember 2015 über den Versicherungssektor.

Das neue Gesetz wird bereits am 1. Januar 2023 in Kraft treten und betrifft mithin den unregulierten Teil der Luxemburger Finanzindustrie und wird zu einer Reduzierung der Anzahl inaktiver Gesellschaften im neuen Jahr führen.


Anwaltsgeheimnis vs. DAC6-Meldepflicht: EuGH entscheidet, dass das Recht auf ein faires Verfahren Vorrang vor der Bekämpfung aggressiver Steuerplanung hat

Die DAC6-Richtlinie[1] sieht vor, dass alle Intermediäre, die an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuerplanungen beteiligt sind, diese den zuständigen Steuerbehörden melden müssen.

Jeder Mitgliedstaat kann jedoch Intermediäre von dieser Verpflichtung befreien, wenn dadurch das nach nationalem Recht geschützte Anwaltsgeheimnis verletzt werden würde. Unter diesen Umständen sind die Anwaltsintermediäre dennoch verpflichtet, jeden anderen Intermediär oder den betreffenden Steuerpflichtigen über ihre Meldepflichten gegenüber den zuständigen Steuerbehörden zu informieren (“Meldepflicht“).

Am 21. Dezember 2020 legte das belgische Verfassungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (“EuGH“) ein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-694/20 Orde van Vlaamse Balies u. a. vor, in dem es um die Frage ging, ob die für Anwaltsintermediäre geltende Meldepflicht mit den Artikeln 7 und 47 der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist, die das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf ein faires Verfahren betreffen.

In seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 stellt der EuGH fest, dass Artikel 8ab Absatz 5 der DAC6-Richtlinie gegen das in Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta garantierte Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten verstößt, da er im Wesentlichen vorsieht, dass ein dem Anwaltsgeheimnis unterliegender Intermediär dazu verpflichtet ist, jeden anderen Intermediär, der nicht sein Mandant ist, über dessen Meldepflichten zu informieren.

Darüber hinaus weist der EuGH darauf hin, dass das genannte Anwaltsgeheimnis nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder der Vorbereitung eines solchen Verfahrens gilt, und stellt fest, dass im vorliegenden Fall kein Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren hergestellt wurde, bevor er zu dem Schluss kommt, dass die Meldepflicht im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren darstellt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach Auffassung des EuGH Rechtsanwälte, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, nicht der Meldepflicht unterliegen, während Rechtsanwälte, die nicht beteiligt sind, weiterhin der Meldepflicht unterliegen.

Der nächste Schritt sollten eine Anpassung der Vorgehensweise der nationalen Gerichte der EU an die Stellungnahme des EuGH und/oder mögliche Gesetzesänderungen sein.

[1]     Richtlinie (EU) 2011/16 des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EEC, wie durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 abgeändert.

 


NEUERUNGEN KYC/AML

Im Sinne der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entschied die AED (Administration de l’Entregistrement, des domaines et de la TVA), dass künftig jedes als alternativer Investmentfonds („AIF“) qualifizierendes Vehikel, welches ihr unterliegt, folgende Verantwortliche für KYC/AML auf Ebene des AIFs benennen muss:

  • eine Person auf Geschäftsführungsebene, die für die Einhaltung der KYC/AML-Verpflichtungen verantwortlich ist (bezeichnet als ”RR” (responsable du respect)), und
  • eine Person auf der entsprechenden hierarchischen Ebene, die für die Kontrolle der Einhaltung der KYC/AML-Verpflichtungen verantwortlich ist (bezeichnet als ”RC” (responsable du contrôle du respect)).

Weiterhin sei in diesem Rahmen auf die Pflicht der Hinterlegung bei der AED des „AIF AML/CFT Fragebogens“ hingewiesen, welcher bis zum 12. November 2022 bei der AED hinterlegt worden sein muss. Bis zu dieser Frist müssen RR und RC mithin benannt sein.


NEUERUNGEN CSSF

Die CSSF hat am 18. Oktober 2022 ein neues AIFM Reporting Dashboard veröffentlicht, wobei die darin enthaltene Analyse auf Grundlage der Jahresberichte 2018 – 2021 erstellt wurde. Hierbei erstellt die CSSF einen globalen Überblick über unter anderem folgende Themen:

  • die von in Luxemburg ansässigen AIFMs verwalteten AIFs,
  • Markttrends,
  • Risikoüberwachung nach Hauptanlagestrategien, sowie
  • die Situation von Nicht-EU-AIFMs in Luxemburg.

Interessante Informationen für die Luxemburger Investmentfonds Industrie und absehbare Trends für die nächsten Monate.


NEUERUNGEN GELDKONTEN

Am 18. Oktober 2022 wies die CSSF in einer Veröffentlichung nochmals darauf hin, dass die Barmittel eines in Luxemburg ansässigen AIFs auf Geldkonten verbucht werden müssen, die auf den Namen des betreffenden AIF, auf den Namen des AIFMs, der im Namen des betreffenden AIFs handelt, oder auf den Namen der Verwahrstelle, die im Namen des betreffenden AIFs handelt, bei einer Einrichtung gemäß Artikel 19 (7) des AIFM-Gesetzes eröffnet wurden.

Unter Berücksichtigung von Artikel 19 (7) des AIFM-Gesetzes können entsprechend nur Zentralbanken, in der EU zugelassene Kreditinstitute sowie in Drittstaaten zugelassene Banken als „Geeignete Rechtsträger“ für die Zwecke der Führung von Geldkonten in Frage kommen, wenn Geldkonten für die Zwecke der Geschäfte des AIFs erforderlich sind.

Dementsprechend muss jeder neue AIF sofort sicherstellen, dass die Geldkonten von einem Geeignetem Rechtsträger geführt werden. Für AIFs, deren Geldkonten derzeit von einem E-Geld-Institut (electronic money institution) oder einem Zahlungsinstitut (payment institution) geführt werden, können keine weiteren Teilfonds aufgelegt werden. Schlussendlich müssen bereits bestehende AIFs, deren Geldkonten von einem E-Geld-Institut (electronic money institution) oder einem Zahlungsinstitut (payment institution) geführt werden, dafür Sorge tragen, dass deren Geldkonten bis zum 30. Juni 2023 von einem Geeigneten Rechtsträger geführt werden.


Regierungsvertrag vom 28. September 2022

Die Regierung, die UEL und die Gewerkschaften LCGB, CGFP und OGBL haben am 28. September 2022 ein Abkommen[1] unterzeichnet, das es ermöglicht, den Unternehmen und Haushalten durch die Einführung von spezifischen Maßnahmen als Reaktion auf die Inflation und den starken Anstieg der Energiekosten zu helfen.

Insbesondere wurde beschlossen:

  • das System der Lohnindexierung, das durch das Tripartite Abkommen vom 31. März 2022 „eingefroren“ wurde, wiedereinzuführen;
  • die im Juli 2022 ausgelöste Indextranche zum 1. April 2023 anzuwenden;
  • den sozialen Mindestlohn an die Entwicklung des Durchschnittseinkommens anzupassen (ein entsprechender Gesetzentwurf wird in Kürze vorgelegt und es wird darauf hingewiesen, dass die Anhebung des sozialen Mindestlohns nicht die Verpflichtung nach sich zieht, die gesamte Lohnskala des Unternehmens anzuheben);
  • die bereits bestehenden Beihilfen für Unternehmen, die besonders stark von den steigenden Energiepreisen betroffen sind, zu erweitern / zu ändern und eine neue Beihilfe im Energiekostenbereich einzuführen;
  • die Mehrwertsteuer um 1% zu senken;
  • die Vorauszahlung auf die Sozialversicherungsbeiträge zum 1. Januar 2023 für Arbeitgeber, Landwirte und Personen, die eine berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, abzuschaffen.

Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2023. Sollte sich die wirtschaftliche und soziale Lage im Jahr 2023 „signifikant“ verschlechtern oder sollte die STATEC im Jahr 2023 feststellen, dass eine Beendigung der Maßnahmen am 31. Dezember 2023 zu einem Inflationsschock Anfang 2024 führen könnte, würde die Regierung eine neue Sitzung des Tripartite-Koordinationsausschusses einberufen.

[1]     Tripartite Abkommen vom 28. September 2022

 


Urteil des EuGHs in den verbundenen Rechtsstreitigkeiten C-37/20 und C-601/20 betreffend die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

In seinem Urteil vom 22. November 2022 stellt der Europäische Gerichtshof (“EuGH”) die Ungültigkeit der Bestimmung der 5. Geldwäscherichtlinie[1] fest, wonach der Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich Endberechtigten einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, welche im Register der wirtschaftlichen Endberechtigten hinterlegt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich sein muss.

Das luxemburgische Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Endberechtigten, in seiner abgeänderten Fassung, sieht gemäß der Geldwäscherichtlinie vor, dass bestimmte personenbezogene Daten der wirtschaftlichen Endberechtigten von Gesellschaften, die im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen sind, der Öffentlichkeit über die Website des Registers der wirtschaftlich Endberechtigten („RBE“) zugänglich gemacht werden. Wirtschaftlich Endberechtigte und Gesellschaften können beim RBE beantragen, den Zugang zu solchen Informationen unter bestimmten Fällen einzuschränken, falls ein solcher Zugang den wirtschaftlich Endberechtigten einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde (Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt usw.).

Das Urteil des EuGHs erging im Anschluss an zwei Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’Arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einerseits einer Gesellschaft und ihrem wirtschaftlich Endberechtigtem gegen andererseits das Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister („LBR“), da das LBR ihnen die Möglichkeit verweigerte, den Zugang der Öffentlichkeit zu den ihnen betreffenden Informationen zu beschränken. Der EuGH hatte über die Auslegung verschiedener Bestimmungen der 5. Geldwäscherichtlinie zu entscheiden.

Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass:

  • der nach dem Wortlaut der 5. Geldwäscherichtlinie vorgeschriebene Zugang der breiten Öffentlichkeit zu Informationen über wirtschaftliche Endberechtigte ohne Unterscheidung nach der Qualität der Nutzer einen schwerwiegenden Eingriff in die in Artikel 7 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und in Artikel 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte darstellt;
  • ein solcher Eingriff nicht unbedingt erforderlich ist und in keinem angemessenen Verhältnis zu der dem Allgemeininteresse dienenden Zielsetzung der 5. Gelwäscherichtlinie betreffend die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Vorhandensein ausreichender Garantien steht, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen.

Infolge der Entscheidung des EuGHs wurde der Internetzugang zur RBE-Website vorübergehend ausgesetzt. Das luxemburgische Justizministerium und das LBR arbeiten derzeit an einer technischen und rechtlichen Lösung um Fachleuten, die im Artikel 2 im geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sowie der Presse und den Organisationen der Zivilgesellschaft, die einen Bezug mit der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Endberechtigte haben, schnellstmöglich Zugang zum RBE zu gewähren.

Fortsetzung folgt…

[1]     Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und  der Terrorismusfinanzierung


Erhöhung des sozialen Mindestlohns um 3,2%

Der Gesetzesentwurf Nr. 8117[1] sieht vor, den sozialen Mindestlohn zum 1. Januar 2023 um 3,2 % zu erhöhen:

  • der soziale Mindestlohn für unqualifizierte Arbeitnehmer würde von 263,78 Euro auf 272,22 Euro brutto (Index 100) steigen; und
  • der soziale Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer würde von 316,54 Euro auf 326,66 Euro brutto (Index 100) steigen.

Somit würden am 1. Januar 2023 die neuen Bruttobeträge (in Euro) wie folgt aussehen:

Die Erhöhung des sozialen Mindestlohns wird sich auf den Höchstbetrag für die Steuerbefreiung von Vergleichsentschädigungen und freiwilligen Entschädigungen bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses auswirken, der am 1. Januar 2023 auf 28.648,80 Euro brutto steigen würde.

[1]     Gesetzesentwurf Nr. 8117 zwecks Änderung des Artikels L. 222-9 des Arbeitsgesetzbuches (eingereicht am 12. Dezember 2022).

 


Änderungen des Gesetzes über die Wohnraummiete: Was ist nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs neu?

Im Rahmen der Reform des Gesetzes vom 21. September 2006 über Wohnraummietverträge und zur Änderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (im Folgenden “Gesetz von 2006”) wurden kürzlich Änderungen durch die Regierung vorgenommen, die den Schutz von Mietern verbessern sollen und die im Wesentlichen aus Folgendem bestehen: 

Die gesetzlich zulässige Höchstmiete wird auf:

  • 3,5% des investierten Kapitals: für möblierte und unmöblierte Wohnungen der Energieklassen A+, A, B, C, D und E,
  • 3% des investierten Kapitals: für möblierte und unmöblierte Wohnungen der Energieeffizienzklassen F, G, H oder I reduziert. 

Das investierte Kapital entspricht dem Betrag, den der Eigentümer für den Erwerb und/oder die Renovierung der vermieteten Immobilie ausgibt. Im Falle einer Immobilie, die unentgeltlich durch Erbschaft erworben wurde, muss das Kapital gegebenenfalls geschätzt werden; dies ist obligatorisch, wenn der Betrag nicht aus der Erbschaftserklärung hervorgeht.   In einem Anhang wird der Koeffizient festgelegt, der bei der Neubewertung des investierten Kapitals von alten Immobilien (älter als 10 Jahre) zu berücksichtigen ist.   Das investierte Kapital wird dann nach zwei Jahren des Bestehens der Immobilie um 1% pro Jahr wegen Baufälligkeit abgewertet.   Diese Regeln gelten für neue Mietverträge sowie für laufende Mietverträge, wenn der Vermieter beschließt, die Miete während der Laufzeit des Mietvertrags zu erhöhen. 

Der Abschluss eines mündlichen Mietvertrags ist nun verboten. Der Mietvertrag muss daher zwingend schriftlich abgefasst werden. 

Bestimmte obligatorische Angaben müssen nun im Mietvertrag enthalten sein, insbesondere der Betrag des investierten, neu bewerteten und abgezinsten Kapitals, die Höhe der Miete, der Betrag der Nebenkostenvorauszahlungen oder die zu diesem Zweck vorgesehene Pauschale, der Mietzuschlag für Möbel, die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, der Hinweis, dass die vom Vermieter verlangte Miete die gesetzliche Mietobergrenze einhält, und der Hinweis auf die Möglichkeit für die Parteien, bei Streitigkeiten über die Höhe der monatlichen Miete die Mietkommission anzurufen. 

Wenn im Mietvertrag nicht der neu bewertete und abgezinste Betrag des investierten Kapitals angegeben wird, darf die verlangte Miete eine Obergrenze von 8 Euro pro Quadratmeter der im Energieausweis angegebenen Energiebezugsfläche nicht überschreiten. 

Die Mietkaution darf nicht mehr als zwei Monatsmieten (statt wie bisher drei) betragen.   Für die Rückerstattung der Mietkaution ist ein neues Verfahren vorgesehen: Wenn der Vermieter keine Mietrückstände geltend macht oder bei der Wohnungsabnahme keine Schäden festgestellt werden, muss die Hälfte der Mietkaution innerhalb eines Monats nach Übergabe (persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein) der Schlüssel an den Vermieter oder seinen Bevollmächtigten zurückerstattet werden. Der Restbetrag der Kaution muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung (die der Vermieter spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses anfordern muss) oder spätestens einen Monat nach der endgültigen Genehmigung des Jahresabschlusses der Eigentumswohnung zurückerstattet werden. 

Wenn der Vermieter die Rückgabe der Kaution verzögert oder verweigert, kann er dazu verurteilt werden, dem Mieter zusätzlich zur Rückzahlung der Bankgarantie einen Pauschalbetrag von 10 % der Monatsmiete für jeden angefangenen Verzugsmonat zu zahlen. Es ist vorgesehen, dass dieser Aufschlag nicht gilt, wenn der Vermieter einen triftigen Grund nachweisen kann, der dem Mieter zuzurechnen ist.

Die Wohngemeinschaft, die bisher im Gesetz von 2006 nicht berücksichtigt wurde, ist nun Gegenstand einer eigenständigen Regelung, die zwingenden Charakter haben wird. Die Wohngemeinschaft bezeichnet das Anmieten einer Wohnung durch mehrere Mieter, die als Mitbewohner bezeichnet werden. Es ist vorgesehen, dass die Wohngemeinschaft in einem Dokument mit dem Titel „Wohngemeinschaftsvereinbarung“ organisiert wird, die die Bedingungen des Mietvertrags zwischen den Mietern und dem Vermieter regelt (Verteilung der Miete, Verteilung der Nebenkosten, Bedingungen für die Stellung und Rückerstattung der Mietkaution, Modalitäten für den Auszug eines Mitbewohners usw.). Die Wohngemeinschaftsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Vermieter selbst in der vermieteten Wohnung wohnt.

Bei der Vermietung einer möblierten Wohnung ist der Vermieter berechtigt, monatlich zusätzlich zur Miete einen Mietzuschlag für die Bereitstellung der Möbel zu verlangen. Dieser Zuschlag muss separat und gesondert im Mietvertrag angegeben werden und darf 1,5 % des Gesamtbetrages der Rechnungen für die Möbel, die das Mietobjekt ausstatten, nicht überschreiten. Nur Rechnungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Mietanpassung nicht älter als 10 Jahre sind können für diesen Zuschlag berücksichtigt werden. 

Der Inhalt des Gesetzesentwurfs wird noch diskutiert und kann sich natürlich noch ändern.


Telearbeit von Grenzgängern: Verlängerung der Übergangszeit im Bereich der Sozialversicherung bis zum 30. Juni 2023

Aufgrund der Empfehlungen der Europäischen Kommission verlängert das Ministerium für Soziale Sicherheit[1] die letzten Juni eingeführte Übergangszeit im Bereich der Sozialversicherung.

Somit können Grenzgänger bis zum 30. Juni 2023 Telearbeit leisten, ohne Änderung ihrer Sozialversicherungszugehörigkeit, wenn sie die in der europäischen Gesetzgebung vorgesehene Schwelle von 25 % erreichen oder überschreiten.

Bitte beachten Sie, dass die Schwellenwerte im Steuerbereich nicht betroffen sind und weiterhin gelten.

[1]     Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit vom 22. November 2022

 


Unser GERMAN DESK

Der German Desk ist ein Team aus Mitgliedern verschiedener Praxisgruppen und berät speziell unsere Mandanten der D-A-CH Region umfassend in allen für ihre private sowie geschäftliche Tätigkeit relevanten Bereichen des luxemburgischen Rechts. Alle unsere Rechtsanwälte verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Rechtsberatung in Luxemburg und/oder in der D-A-CH Region und sind auch bei der Rechtsanwaltskammer Luxemburg (Barreau de Luxembourg) zugelassen.

Gerade bei grenzüberschreitenden Projekten, bei denen zunehmend auch die immer stärker werdende Regulierung auf europäischer Ebene von Bedeutung ist, können wir unsere Mandanten optimal in ihrer eigenen Sprache und mit Kenntnis der Geschäftsgepflogenheiten und Unternehmenskultur betreuen.

Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Thematiken, die gerade bei grenzüberschreitenden Aktivitäten von Bedeutung sind. Rechtliche und regulatorische Gegebenheiten aus den verschiedenen Ländern werden nicht erst im laufenden Projekt erkannt, sondern im Vorfeld proaktiv analysiert und fließen somit unmittelbar in die Rechtsberatung mit ein. So ist sichergestellt, dass grenzüberschreitende, deutschsprachige Projekte unseres German Desk reibungslos und im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden. Die Interessen des Mandanten werden hierbei stets in den Vordergrund gestellt. Die Aufsetzung etwaiger Transaktionsdokumente kann auf Anfrage ohne Mehraufwand und unproblematisch in deutscher Sprache erfolgen.

Da unsere unmittelbare Beratung aus berufsstandesrechtlichen Vorschriften ausschließlich im luxemburgischen Recht erfolgen kann, verfügen wir zur Betreuung unserer Kunden in internationalen Transaktionen über ein weltweit bestehendes unabhängiges Netzwerk von mehr als 11.000 Experten in 100 Ländern (u.a. Multilaw), welche bei Bedarf involviert werden können.

Der Schwerpunkt des German Desk ist auf den Investmentfondsbereich für institutionelle Anleger und Initiatoren aus der D-A-CH Region konzentriert. Hier insbesondere berät das Team erfolgreich in der Strukturierung, dem Aufbau, der Anlage in und der Beratung von insb. alternativen Strukturen. Nicht zu vernachlässigen aber ist auch die Thematik rund um die Strukturierung des Familienvermögens (inkl. Vermögensnachfolge, Pro-Bono, Optimierung von Unternehmenseinheiten). Grenzüberschreitend sind wir ferner sehr aktiv im Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Über das eigentliche Mandat hinaus, informiert unser German Desk regelmäßig über rechtliche und regulatorische Neuerungen durch Rundschreiben in deutscher Sprache, hält Vorträge auf Veranstaltungen, organisiert Diskussionsrunden zu aktuellen Themen und engagiert sich aktiv in den diversen Vereinigungen der Fonds- und Finanzbranche der D-A-CH Region.


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