Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA)

Am 24. September 2020 wurde erstmals durch die Europäische Kommission der Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (die „Verordnung“) veröffentlicht. Das übergeordnete Ziel der Verordnung war und ist es weiterhin, Klarheit über die Anwendbarkeit der EU- Finanzdienstleistungsvorschriften auf Krypto-Vermögenswerte zu schaffen und sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen für diese Vermögenswerte und die mit diesen verbundenen Risiken, angemessen berücksichtigt wird. Mit der Verordnung soll europaweit ein einheitlicher Rechtsrahmen für Kryptowerte geschaffen werden, um in der EU die Zeit der nationalen Flickenteppiche in diesem Bereich zu beenden und richtet sich folglich sowohl an Kryptowerte Dienstleister sowie Emittenten und Anbieter von Kryptowerten.

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben der Verordnung am 20. April respektive am 16. Mai zugestimmt. Derzeit sieht der Zeitplan vor, dass die Verordnung wohl im Jahr 2024 in Kraft treten wird.

Die Verordnung richtet sich an natürliche und juristische Personen, sowie bestimmte andere Unternehmen, die in der Union Kryptowerte ausgeben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung).

Die Verordnung definiert Kryptowerte im Sinne eines Oberbegriffs als digitale Darstellungen eines Werts oder Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung). Unter diese Definition fallen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Monero sowie die in der Verordnung definierten spezifischen Kategorien von Kryptowerten: Utility-Token, E-Geld-Token (auch als Stablecoin bekannt) und wertreferenzierte Token (ebenfalls auch als Stablecoin bekannt).

Ausgenommen von der Verordnung sind allerdings u.a. Finanzinstrumente, wie Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG, das kein E-Geld-Token darstellt, Einlagen im Sinne Richtlinie 2014/49/EU, strukturierte Einlagen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU sowie Verbriefungen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung).

Auch sind einige Akteure wie beispielsweise die Europäische Zentralbank und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln, von dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, wobei die Personen, die Krypto-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen hervorzuheben sein dürften.

Mit der Verordnung wird bei einem öffentlichen Angebot von Kryptowerten in der Union oder bei der Beantragung der Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Emittenten die Pflicht eingeführt ein sogenanntes Kryptowerte-Whitepaper (prospektähnliches Dokument) zu erstellen und dieses je nach Fall an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedsstaates zu übermitteln und dieses zu veröffentlichen. Dieses besteht unter anderem aus Informationen zu dem Emittenten, den Merkmalen der Krypto-Assets, dem Zeitplan des angestrebten Projekts und den Risiken. Allerdings gelten die Anforderungen für die Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepaper nicht für Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gelten, wenn diese kostenlos angeboten werden oder wenn die Kryptowerte ausschließlich qualifizierten Anlegern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates angeboten werden und ausschließlich von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können, oder wenn sie je Mitgliedstaat nur einer geringen Zahl von Personen angeboten werden oder wenn sie einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.

Ein großer Vorteil der Verordnung besteht darin, dass mit ihr der EU-Pass für Kryptowerte eingeführt wird. Das heißt, sobald eine Person eine Erlaubnis in einem Mitgliedstaat erhalten hat, darf sie diese auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Es ist nicht mehr nötig in jedem Mitgliedstaat die einzelnen nationalen Begebenheiten für die, sofern vorgesehen, jeweiligen nationalen Erlaubnisverfahren zu beachten. Es genügt stattdessen künftig das Erlaubnisverfahren in einem Mitgliedsstaat zu durchlaufen.

Auf den derzeitigen Luxemburger Markt bezogen, gilt es festzuhalten, dass abgesehen von den FAQs der Luxemburgischen Finanzmarktaufsicht zu Virtual Assets – Undertakings for collective investment und Virtual Assets – Credit Institutions, keine weiteren Texte veröffentlicht wurden, die einen aufsichhtsrechtlichen Bezug zu Kryptowerten vorzuweisen hätten. Die Verordnung würde bei Inkrafttreten somit einen ersten bedeutenden regulatorischen Rahmen für Luxemburg in Bezug auf den Umgang mit Kryptowerten und Krypto-Dienstleistungen darstellen.